Bauträgerrecht für Unternehmen und Erwerber
Das Gesetz kennzeichnet den Bauträgervertrag in § 650u BGB dadurch, dass zum einen die Errichtung oder der Umbau eines Bauwerkes und zum anderen die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erfolgen muss.
Im Bauträgerrecht stoßen daher die nicht in jeder Hinsicht kompatiblen Rechtsmaterien des Bau- und des Kaufrechts aufeinander und werden zudem durch Besonderheiten des öffentlichen Gewerberechts (MaBV) überformt und beeinflusst.
Nicht selten sprechen Mandanten davon, sie hätten eine Immobilie vom Bauträger „gekauft“, ohne zu wissen, dass erhebliche Teile des Vertrages – trotz oft plakativ verwendeter abweichender Vertragsbezeichnungen – dem gesetzlichen Baurecht und dem Gewerbesonderrecht unterfallen.

Das Bauträgermodell liegt heute der ganz überwiegenden Zahl der Transaktionen von Wohnungseigentum zugrunde. Die rechtlichen Fragestellungen, die mit dieser sehr speziellen Rechtsmaterie einhergehen, sind daher vielfältig und sowohl für Bauträger als auch Erwerber und Wohnungsverwalter ohne Spezialkenntnisse oft schwer oder nicht zu durchschauen.
Genau hier setzt unsere auf langjähriger Erfahrung beruhende Dienstleistung an. Eine besondere Spezialisierung haben wir in der Betreuung des sogenannten Super-GAU‘s im Bauträgerrecht, der Insolvenz des Bauträgers, erworben.