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Gesetzliche Hinweispflichten und Datenschutzerklärung

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Dirk Buhlmann, Rechtsanwalt
Nordring 29
65719 Hofheim am Taunus
Deutschland

Tel.: 069 / 907 467 0
Fax: 069 / 907 467 17
Email: post@buhlmann-kollegen.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE264082474

Technische Umsetzung
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Berufsrecht
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Buhlmann & Kollegen – Rechtsanwälte sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen; wir führen insofern eine gesetzliche Berufsbezeichnung und sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Für uns gelten die nachgenannten berufsrechtlichen Regelungen

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • Berufsordnung (BORA)

  • Fachanwaltsordnung (FAO)

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer in der Rubrik Berufsrecht in deutscher und englischer Sprache abgerufen werden.

Vermögenshaftpflichtversicherung der tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Berufshaftpflichtversicherung)

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung wie folgt gegen die Risiken der gesetzlichen Haftpflicht (Vermögenshaftpflichtversicherung) versichert und eingedeckt:

Herr RA Dirk Buhlmann, Allianz Versicherungs AG, Königstraße 28, 80802 München.

Die von uns vorgehaltene Haftpflichtdeckung beträgt im Regelfall mindestens das Vierfache (4-fache) der gesetzlich für Anwälte vorgeschriebenen Mindesthaftpflichtdeckungssumme. Bedeutsame Einzelmandate versichern wir deutlich höher und in Absprache mit unseren Mandanten.

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Dienstleistungen zumindest in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und genügt mindestens den Anforderungen des für uns geltenden Berufsrechts (vgl. oben).

Gesetzliche Hinweispflichten
Wir sind gesetzlich verpflichtet, unsere Mandanten darauf hinzuweisen, dass im Falle des Aufkommens einer Streitigkeit vermögensrechtlicher Art, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin angerufen werden kann.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
(http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de)

Die vorgenannte Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist im Sinne des § 191f Abs. 1 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet worden und stellt die gesetzliche unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern dar. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist zugleich gemäß § 191f Abs. 4 BRAO Verbraucherschlichtungsstelle nach den Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016.

Die Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren vor der oben genannten Schlichtungsstelle ist freiwillig und wird von uns im Regelfall nicht akzeptiert und nicht praktiziert.

Wir sind weiterhin verpflichtet, unsere Mandanten darauf hinzuweisen, dass durch die Europäische Gemeinschaft (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) eine Onlinestreitbeilegungs-Plattform (sogenannte ODR-Plattform) bereitgestellt wird, die sich als außergerichtliche Stelle zur Schlichtung und Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen und Online-Rechtsgeschäften über Dienstleistungen versteht.

„Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Die Nutzung dieser Onlinestreitbeilegungs-Plattform ist auf die Fälle begrenzt, in denen Verträge zwischen uns und Mandanten ohne persönlichen Kontakt zwischen uns und unserem Mandanten über eine Webseite oder auf einem anderen elektronischen Weg abgeschlossen wurden. Derartige Online-Verträge über Dienstleistungen, die das deutsche Recht zum Teil auch als sogenannte Fernabsatzverträge bezeichnet, begründen wir im Regelfall nicht, weil wir auf den persönlichen Erstkontakt mit unseren Mandanten großen Wert legen. Da aber auch wir nicht völlig ausschließen können, dass Verträge zwischen uns und unserem Mandanten als Verträge zu qualifizieren sind, die unter die vorgenannte ODR-Verordnung fallen bzw. als Fernabsatzverträge im Sinne des BGB zu qualifizieren sind, kommen wir den vorgenannten Hinweispflichten gerne nach.

Freiwilliger Hinweis:
Vermittlungs- und Schlichtungsmöglichkeiten durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Wir weisen weiter darauf hin, dass auch die für uns zuständige Rechtsanwaltskammer diverse freiwillige Verfahren und Angebote zur Schlichtung von Streitigkeiten bzw. zur Vermittlung in streitigen Fragen zwischen Mandanten und uns anbietet bzw. zur Verfügung stellt.

Diese Verfahren und Angebote der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sind unter dem Link: https://www.rak-ffm.de/buerger/vermittlung-und-schlichtung/ aufzufinden.

Die angebotene Vermittlung und Schlichtung definiert die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main selbst wie folgt:

Vermittlung
Nach § 73 Abs. 2 Ziffer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern zu vermitteln. Auf entsprechenden Antrag der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers wird ein Vermittlungsverfahren eingeleitet, ohne dass die Zustimmung des betroffenen Mitgliedes erforderlich ist (§ 73 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Anders als im förmlichen Beschwerdeverfahren sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen von Vermittlungsverfahren zu einer Stellungnahme allerdings nicht verpflichtet. Sofern eine Beschwerde erhoben wird, eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten jedoch nicht ersichtlich ist, bittet die Rechtsanwaltskammer die betreffenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in geeigneten Fällen vermittlungshalber um eine Stellungnahme.

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsanwaltskammer in Gebührenangelegenheiten ausschließlich vermittelnd tätig. Die Rechtsanwaltskammer kann daher keine Auskunft darüber geben, ob die Kostenrechnung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes richtig oder falsch ist, ob also die in Ansatz gebrachten Gebühren oder der festgelegte Gegenstandswert richtig sind. Hierüber entscheiden letztlich die ordentlichen Gerichte. Die Rechtsanwaltskammer kann Sie diesbezüglich auch nicht beraten.

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens schreibt die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich die betroffene Rechtsanwältin bzw. den betroffenen Rechtsanwalt mit der Bitte um Stellungnahme zu den in Ansatz gebrachten Gebühren an und fragt, ob Vermittlungsbereitschaft in Form eines Entgegenkommens besteht.

Schlichtung 
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten einerseits und ihren Mandantinnen bzw. Mandanten steht eine Schlichtungsabteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung, wobei die Voraussetzungen und der Verfahrensablauf in einer Schlichtungsordnung festgelegt sind. Die Schlichtungsabteilung kann in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Dieser ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird (§ 73 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Ein solches Schlichtungsverfahren kommt in Betracht, wenn (ehemalige) Mandantinnen oder Mandanten geltend machen, beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Beratung oder einer Fristversäumung durch die Anwältin oder den Anwalt einen Vermögensschaden erlitten zu haben sowie bei Auseinandersetzungen über anwaltliche Gebührenrechnungen.

Der Wechsel von einem Vermittlungsverfahren zu einem Schlichtungsverfahren ist möglich.

Die genannten Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren sind kostenlos.