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Erstes Urteil zu Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr! Versicherungsfall gegeben!! LG Mannheim vom 29.04.2020 – 11 O 66/20

In der deutschen Hotellerie wird derzeit die Frage nach möglichen Versicherungsansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Infektionsgefahr diskutiert.

Während die meisten versicherten Hotelunternehmen darauf pochen, dass die Versicherer ihrer „Leistungspflicht“ nachkommen sollen, vertritt die Versicherungsbranche die Auffassung, dass die Corona-Krise den Versicherungsfall nicht auslösen würde. Sie meint, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur dann eintrittspflichtig sei, wenn ein Hotelbetrieb infolge eines im Betrieb konkret aufgetretenen Infektionsfalls durch eine ebenso konkrete behördliche Einzelmaßnahme geschlossen worden sei.

Demgegenüber wird in der Hotelbranche angenommen, dass die im Regelfall verwendeten Bedingungswerke die Betriebsschließung als versichertes Risiko vorsehen, nicht aber voraussetzen, dass sich im jeweils versicherten Betrieb das Infektionsrisiko durch einen Erkrankungsfall realisiert hat. Zudem wird angenommen, dass die Maßnahmen zu Bekämpfung des Corona-Virus zumindest zur faktischen Betriebsstillegung geführt haben.

Das Landgericht Mannheim hat in der teilweise engagiert hitzig geführten Debatte nunmehr ein erstes, möglicherweise richtungsweisendes Urteil erlassen und den Versicherungsfall als eingetreten angenommen.

Der Antrag des eine einstweilige Verfügung erstrebenden Hotels wurde zwar zurückgewiesen, da im einstweiligen Verfügungsverfahren Leistungsansprüche nicht beschieden werden können. In der Sache sah sich das Landgericht Mannheim dennoch veranlasst, einige sehr deutliche Worte zum Vorliegen des Versicherungsfalls zu sprechen.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Grundsatz nach Versicherungsschutz besteht, da alle Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorliegen würden.

Im konkreten Fall hatte eine Betriebsgesellschaft, die mehrere Hotelbetriebe führt, aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr das Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes angestrengt. Die Betriebsgesellschaft stützte ihre Forderung da-rauf, dass ihr infolge der regulatorischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise mittels einer Allgemeinverfügung die Führung ihrer Hotelbetriebe untersagt worden sei.

Der Entscheidung des Landgerichts Mannheim lagen Versicherungsbedingungen zugrunde, die den Versicherungsfall wie folgt definiert haben:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)
2. Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in den § § 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“.

Zunächst sei zu erkennen, dass bei der gebotenen Auslegung des Bedingungswerke das SARS-Corona-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger sei. Maßstab des Verständnisses der entsprechenden Klausel sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen müsse. Verbleibende Zweifel würden nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, also des Versicherers gehen.

Die Auslegung der Klausel wird zunächst ergeben, dass dynamisch auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen werde. Dies würde bedingen, dass alle unter §§ 6,7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Der Versicherer habe es selbst in der Hand, durch einen innovativen Katalog bestimmte Erkrankungen von der Versicherungspflicht auszuschließen. Käme er diesem Ausschluss in dem von ihm verwendeten Bedingungswerke nicht nach, könne der Versicherte im Regelfall davon ausgehen, dass der SARS-Corona-Erreger von der Bezug-nahme auf das Infektionsschutzgesetz umfasst sei.

Auch eine Betriebsschließung sei gegeben, denn die gebotene Auslegung der konkret verwendeten Klausel führe zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen von ihr umfasst seien.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Wortlaut von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und die konkrete Betriebsschließung im zu entscheidenden Fall auf einer Rechtsverordnung bzw. auf einer Allgemeinverfügung beruhe, die lediglich touristische Übernachtungen ausdrücklich untersagen würde. Ebenso hat das Gericht erkannt, dass Buchungen von Geschäftsreisen noch möglich sind. Dennoch sieht das Gericht die aktuelle Situation derart, dass eine Beschränkung des Hotelbetriebes wie eine faktische Schließung wirken würde.

Allein der Umstand, dass zwar theoretisch noch Geschäftsreisen möglich seien, indessen jedoch diese in-folge der sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus stark limitiert seien, verdeutliche, dass die Auswirkungen der Anordnungen wie die Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall wirken würden. Der Sinn und Zweck der Regelung Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen infolge des Infektionsschutzgesetzes abzufedern, spreche dafür, faktische Schließungen unter die im Bedingungswerk verwendete Klausel zu subsumieren.

Die von der Beklagten angeführte vermeintliche Rechtswidrigkeit der staatlicherseits getroffenen Re-gelungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Landgericht ist zudem der Auffassung, dass die befristete und auf das Corona-Virus zugeschnittene Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden dürften, da es sich um konkrete-generelle, an einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Betreiber von Hotels, gerichtete, Regelungen handelt.

Letztendlich stehe dem Versicherungsfall auch nicht entgegen, dass die behördlichen Anordnungen im Zuge einer Epidemie/Pandemie von internationalem Ausmaß getroffen wurden. Es sei zu erkennen, dass der Wortlaut der Klausel wiederum offen sei und eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausreichen lasse. Insofern lasse sich aus der verwendeten Klausel gerade nicht schlussfolgern, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse.

Der entsprechenden Auslegung der Versicherungsbedingungen stünde auch nicht entgegen, dass die Parteien beim Abschluss der Versicherung kaum eine Pandemie vorausgesehen haben. Alleine dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnen würde, sei kein Grund, die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers anzuwenden sei.

Konkret und unmissverständlich führt das Landgericht Mannheim aus:
„Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung ha-ben müssen, finden sich im Wortlaut nicht. Daran vermag es auch nichts ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall – wenn sie ihn bedacht hätte – möglicherweise in die Premiere eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen obiter dictum verdeutlicht das Gericht, dass es zu mindestens im Hauptsacheverfahren eine Verurteilung des Versicherers als so gut wie sicher ansieht. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert indessen daran, dass mit ihm die volle Leistungsverpflichtung der Versicherung gefordert wurde, indessen eine etwa existenz-bedrohende Situation bereits mit deutlich niedrigeren Zahlungen hätte beseitigt werden können. Die Klägerin könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen höheren Betrag geltend machen, als dieser zur Anwendung der existenziellen Notlage erforderlich ist. Dieser Betrag würde gerade nicht in der vollen Versicherungsleistung liegen und sei im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht ausreichend belegt worden.

Alleine wegen dieser prozessualen Besonderheiten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz scheitert letztendlich der Antrag. Das ändert aber nichts daran, dass sich das Landgericht Mannheim mit seiner Entscheidung vom 29. April 2020 sehr deutlich im Sinne der derzeit auch in der deutschen Hotellerie vertretenen Lesart der Versicherungsbedingungen aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Infektionsgefahr geäußert hat.

Man wird nicht verkennen können, dass die im Streitfall verwendete Klausel den auch sonst in Betriebsschließungsversicherungen verwendeten Klauselwerken sehr ähnlich ist. Damit hat das Landgericht Mannheim zu mindestens einen ersten Schritt unternommen, um entsprechend versicherten Betrieben vollständige Versicherungsleistungen aus den von Ihnen eingedeckten Infektionsschutz Versicherungen zu-kommen zu lassen.

Dirk Buhlmann, Rechtsanwalt

Publikationen

Bücher
  • Mitherausgeber und Autor: Frankfurter Handbuch zum neuen Schuldrecht, Neuwied (Luchterhand) 2002; darin Verfasser der Abschnitte zum Recht der Leistungsstörungen und zu den europarechtlichen Rahmenbedingungen der Schuldrechtsreform

  • Autor: Fehlerquellen im Umgang mit dem neuen Schuldrecht, Neuwied (Luchterhand) 2002

  • Mitautor: Bürgerliches Recht, 2007, Verlag Hecktor

  • Mitherausgeber der Gedächnisschrift für Manfred Wolf (mit Prof. Dr. T. Pfeiffer und RA Dr. Hanno Berger), Beck Verlag, 2011

Beiträge in Zeitschriften und Sammelwerken
  • Schuldnerverzug nach der Schuldrechtsmodernisierung – Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, MDR 2002, 609 ff. = MDR Sonderheft Schuldrecht 2002, 14 ff.

  • Verjährungsklauseln in AGB nach der Schuldrechtsmodernisierung, in: ZGS 2002, 109 ff .

  • Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen – Auswirkungen auf das allgemeine Schuldrecht, in: MDR 2000, 737 ff.

  • Schuldrechtsmodernisierung – Weitreichende Gesetzesänderungen im BGB, in: Die Akademie 2002, S. 116 ff.

  • Rechnungsstellung und Zahlungsverzug, in: bfd info-line 2002, Heft Oktober 2002, S. 3 ff..

  • Neuerungen im Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs durch die Schuldrechtsmodernisie­rung, in: E-Commerce-Magazin 2002, Heft 8, S. 74 f.

  • Mehr Schatten als Licht – Neuregelung des Zahlungsverzugs durch das Gesetz zur Beschleuni­gung fälliger Zah­lungen, in: Immobilien Praxis und Recht 2001, Heft 4, S. 70.

  • Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vortrag anlässlich des 1. Gießener Praktikertages, in Kooperation des LG Gießen mit der Juristischen Studiengesellschaft Gießen ev.

Entscheidungsbesprechungen

Herr RA Buhlmann ist seit 2002 ständiger Mitarbeiter des u.a. vom Präsidenten des Bundesgerichtshofes herausgegebenen Nachschlagewerkes „Kommentierte BGH-Rechtsprechung – Lindenmaier-Möhring“, München (C.H. Beck) (Vormals Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes).

2022

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 229/19 – Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung im nationalen Privatrecht- Beispiel Auslegung des Paragrafen 7 Abs. 1 und 5 HOAI, LMK 2022

2021

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 14/20,- Eilbedürftigkeit versus Verbot sich widersprechender Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage unionskonformer Auslegung der HOAI a.F., LMK 2021 , 814975

2020

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 144/19,- Vertragstheorie im Vergaberecht, LMK 2020 ,432154

2019

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 63/18,- Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung, LMK 2019 ,417861

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH IX ZR 89/18 – Widerstreitende Interessen bei der gemeinsamen Vertretung von Gesamtschuldnern, LMK 2019, 415385 f.

  • Entscheidungsanmerkung zu BGH I ZR 154/17 – Voraussetzungen für ein wirtschaftlich kongruentes Geschäft beim Maklervertrag, LMK 2019, 417042 f.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 34/18, – Bemessung Mehrmengenpreis nach tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschlägen, LMK 2019, 421929

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH V ZR 38/18, – Bloßer Beschaffenheitsausschluss keine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung, LMK 2019, 422551

2018

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 81/17 – Keine Erstattung vorvertraglicher Vorhaltekosten bei Vergabeverzögerung, LMK 2018, 405954 f.

2017

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 259/16 – Unwirksamkeit bauvertraglicher Festpreisklauseln in Auftraggeber-AGB, LMK 2017, 394149.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 194/13 – Bauzeitverlängerungsanspruch und Bauzeitverlängerungsvergütungsanspruch, LMK 2017, 392685.

2015

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 270/14 – Ersatz der Umsatzsteuer bei nicht durchgeführter Mangelbeseitigung – Alt- und Neufälle, LMK 2015, 370182.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 350/13 – Intertemporale Anwendbarkeit unterschiedlicher HOAI-Fassungen bei Stufenauftrag, LKM 2015, 369229.

2014

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH IX ZR 137/12 – Unzulässige Vergütungsvereinbarung mit Rechtsanwalt, LMK 2014, 360327.

2013

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH IX ZR 138/11 – Mandatsniederlegung vor Gerichtstermin in Bausachen als widerrechtliche Drohung, NJW 2013, 1591

2012

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 193/10 – Vertragstheorie im Vergaberecht, LMK 2012, 340106

  • Entscheidungsanmerkung zu BGH VII ZR 193/10 – Kein Mehrvergütungsanspruch nach Annahme eines Zuschlages mit veränderter Bauzeit, LMK 2012, 340106

2010

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH IX ZR 18/09 – Angemessenheit der Rechtsanwaltsvergütung, LMK 2010, 301870.

2008

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VIII 222/06 – Eigenmächtige Mangelbeseitigung trotz fehlenden Verzuges, LMK 2008, 256758

2004

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 363/02 – Bauunterbrechung, Kündigung „Schürmann-Bau“, § 6 VOB/B, EWIR 2004, 887

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH XII ZR 68/00 – Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache gegen den vollmachtlosen Vertreter des Mieters, LMK 2004, 58

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VIII ZR 81/03, – Vertragliche Vereinbarung des befristeten Ausschlusses der Kündigung eines Wohnraummietvertrages, LMK 2004, 158

2003

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH,- Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag – NJW 2002, 2003, 265 ff.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH XI ZR 47/01 – Urteil vom 12.11.2002 – Wirksamer Widerruf eines Realkreditvertrags – Erstattung des Nettokreditbetrages und marktübliche Verzinsung, LMK 2003, 88.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 169/02 – Geltung der HOAI für einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag und die europäische Dienstleistungsfreiheit, LMK 2003, 124.

2002

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH X ZR 100/99 = WM 2002, 305 ff., in: LM Heft 2 / 2002, Blatt 397 ff. = LM Nr. 30 zu VOB/A § 25 Nr. 3 III ß.

  • Entscheidungsbesprechung zu EuGH v. 13.12.2001 (C-481/99) – „Heininger“ = NJW 2002, 281, in: LM Heft 4 / 2002, Blatt 719 ff. = LM Nr. 3 a zu EWG-RL 85/577.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH VII ZR 241/00 = ZIP 2002, 484 ff., in: LM 2002, Heft 6 / 2002, Blatt 1025 ff. = LM Nr. 122 zu § 633 BGB – Entgangener Spekulationsgewinn als Verzugsschaden, BGH WM 2002, 909, in: MDR 2002, 821 ff..

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH MDR 2002, 272: Schlussrechnung: Einwand mangelnder Prüfbarkeit in: EWiR 2002, 547 f.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Schutzwirkung des Prüfvermerks des Architekten für Dritte, NJW 2002, 1196 ff., in: LM Heft 11 / 2002, Blatt 2053 ff. = LM Nr. 103 zu § 328 BGB

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Bürgschaftsverpflichtung in AGB, BGH WM 2002, 1876 in: LM Heft 12 / 2002, Blatt 2231 ff. = LM Nr. 48 zu § 9 (Bf) AGBG

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Subsidiaritätsklauseln in Bauträgerverträgen, NJW 2002, 2470, in: LM Heft 12 / 2002, Blatt 2226 ff. = LM Nr. 45 zu § 9 (Bf) AGBG.

2001

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Schlussrechnung, Anforderungen an Prüfbarkeit – MDR 2001, 212, in: EWiR 2001, 401 f

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Vertragsauslegung und Beweislast – NJW 2001, 144, 443 ff

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrags – NJW 2001, 1127, 99 ff

2000

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Pfändung treuhänderisch gebundener Forderungen, NJW 2000, 1270, 538 ff.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Schadensersatzberechnung bei mieterseitiger außerordentlicher Kündigung –NJW 2000, 2342, 168 ff.

  • Entscheidungsbesprechung zu BGH, Mittelbarer Störer, Duldungspflicht, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – BGHZ 144, 200, in: EWiR 2000, 1107 f.

(auf die Wiedergabe der vor 2000 erschienenen Veröffentlichungen von Herrn RA Buhlmann wird verzichtet.)