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Veröffentlichungsliste Herr RA Dirk Buhlmann
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In der deutschen Hotellerie wird derzeit die Frage nach möglichen Versicherungsansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Infektionsgefahr diskutiert.
Während die meisten versicherten Hotelunternehmen darauf pochen, dass die Versicherer ihrer „Leistungspflicht“ nachkommen sollen, vertritt die Versicherungsbranche die Auffassung, dass die Corona-Krise den Versicherungsfall nicht auslösen würde. Sie meint, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur dann eintrittspflichtig sei, wenn ein Hotelbetrieb infolge eines im Betrieb konkret aufgetretenen Infektionsfalls durch eine ebenso konkrete behördliche Einzelmaßnahme geschlossen worden sei.
Demgegenüber wird in der Hotelbranche angenommen, dass die im Regelfall verwendeten Bedingungswerke die Betriebsschließung als versichertes Risiko vorsehen, nicht aber voraussetzen, dass sich im jeweils versicherten Betrieb das Infektionsrisiko durch einen Erkrankungsfall realisiert hat. Zudem wird angenommen, dass die Maßnahmen zu Bekämpfung des Corona-Virus zumindest zur faktischen Betriebsstillegung geführt haben.
Das Landgericht Mannheim hat in der teilweise engagiert hitzig geführten Debatte nunmehr ein erstes, möglicherweise richtungsweisendes Urteil erlassen und den Versicherungsfall als eingetreten angenommen.
Der Antrag des eine einstweilige Verfügung erstrebenden Hotels wurde zwar zurückgewiesen, da im einstweiligen Verfügungsverfahren Leistungsansprüche nicht beschieden werden können. In der Sache sah sich das Landgericht Mannheim dennoch veranlasst, einige sehr deutliche Worte zum Vorliegen des Versicherungsfalls zu sprechen.
Das Gericht geht davon aus, dass dem Grundsatz nach Versicherungsschutz besteht, da alle Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorliegen würden.
Im konkreten Fall hatte eine Betriebsgesellschaft, die mehrere Hotelbetriebe führt, aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr das Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes angestrengt. Die Betriebsgesellschaft stützte ihre Forderung da-rauf, dass ihr infolge der regulatorischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise mittels einer Allgemeinverfügung die Führung ihrer Hotelbetriebe untersagt worden sei.
Der Entscheidung des Landgerichts Mannheim lagen Versicherungsbedingungen zugrunde, die den Versicherungsfall wie folgt definiert haben:
„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)
2. Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in den § § 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“.
Zunächst sei zu erkennen, dass bei der gebotenen Auslegung des Bedingungswerke das SARS-Corona-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger sei. Maßstab des Verständnisses der entsprechenden Klausel sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen müsse. Verbleibende Zweifel würden nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, also des Versicherers gehen.
Die Auslegung der Klausel wird zunächst ergeben, dass dynamisch auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen werde. Dies würde bedingen, dass alle unter §§ 6,7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Der Versicherer habe es selbst in der Hand, durch einen innovativen Katalog bestimmte Erkrankungen von der Versicherungspflicht auszuschließen. Käme er diesem Ausschluss in dem von ihm verwendeten Bedingungswerke nicht nach, könne der Versicherte im Regelfall davon ausgehen, dass der SARS-Corona-Erreger von der Bezug-nahme auf das Infektionsschutzgesetz umfasst sei.
Auch eine Betriebsschließung sei gegeben, denn die gebotene Auslegung der konkret verwendeten Klausel führe zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen von ihr umfasst seien.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Wortlaut von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und die konkrete Betriebsschließung im zu entscheidenden Fall auf einer Rechtsverordnung bzw. auf einer Allgemeinverfügung beruhe, die lediglich touristische Übernachtungen ausdrücklich untersagen würde. Ebenso hat das Gericht erkannt, dass Buchungen von Geschäftsreisen noch möglich sind. Dennoch sieht das Gericht die aktuelle Situation derart, dass eine Beschränkung des Hotelbetriebes wie eine faktische Schließung wirken würde.
Allein der Umstand, dass zwar theoretisch noch Geschäftsreisen möglich seien, indessen jedoch diese in-folge der sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus stark limitiert seien, verdeutliche, dass die Auswirkungen der Anordnungen wie die Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall wirken würden. Der Sinn und Zweck der Regelung Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen infolge des Infektionsschutzgesetzes abzufedern, spreche dafür, faktische Schließungen unter die im Bedingungswerk verwendete Klausel zu subsumieren.
Die von der Beklagten angeführte vermeintliche Rechtswidrigkeit der staatlicherseits getroffenen Re-gelungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Landgericht ist zudem der Auffassung, dass die befristete und auf das Corona-Virus zugeschnittene Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden dürften, da es sich um konkrete-generelle, an einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Betreiber von Hotels, gerichtete, Regelungen handelt.
Letztendlich stehe dem Versicherungsfall auch nicht entgegen, dass die behördlichen Anordnungen im Zuge einer Epidemie/Pandemie von internationalem Ausmaß getroffen wurden. Es sei zu erkennen, dass der Wortlaut der Klausel wiederum offen sei und eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausreichen lasse. Insofern lasse sich aus der verwendeten Klausel gerade nicht schlussfolgern, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse.
Der entsprechenden Auslegung der Versicherungsbedingungen stünde auch nicht entgegen, dass die Parteien beim Abschluss der Versicherung kaum eine Pandemie vorausgesehen haben. Alleine dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnen würde, sei kein Grund, die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers anzuwenden sei.
Konkret und unmissverständlich führt das Landgericht Mannheim aus:
„Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung ha-ben müssen, finden sich im Wortlaut nicht. Daran vermag es auch nichts ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall – wenn sie ihn bedacht hätte – möglicherweise in die Premiere eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.
Mit dem vorstehend wiedergegebenen obiter dictum verdeutlicht das Gericht, dass es zu mindestens im Hauptsacheverfahren eine Verurteilung des Versicherers als so gut wie sicher ansieht. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert indessen daran, dass mit ihm die volle Leistungsverpflichtung der Versicherung gefordert wurde, indessen eine etwa existenz-bedrohende Situation bereits mit deutlich niedrigeren Zahlungen hätte beseitigt werden können. Die Klägerin könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen höheren Betrag geltend machen, als dieser zur Anwendung der existenziellen Notlage erforderlich ist. Dieser Betrag würde gerade nicht in der vollen Versicherungsleistung liegen und sei im vorliegenden Verfahren von der Klägerin auch nicht ausreichend belegt worden.
Alleine wegen dieser prozessualen Besonderheiten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz scheitert letztendlich der Antrag. Das ändert aber nichts daran, dass sich das Landgericht Mannheim mit seiner Entscheidung vom 29. April 2020 sehr deutlich im Sinne der derzeit auch in der deutschen Hotellerie vertretenen Lesart der Versicherungsbedingungen aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Infektionsgefahr geäußert hat.
Man wird nicht verkennen können, dass die im Streitfall verwendete Klausel den auch sonst in Betriebsschließungsversicherungen verwendeten Klauselwerken sehr ähnlich ist. Damit hat das Landgericht Mannheim zu mindestens einen ersten Schritt unternommen, um entsprechend versicherten Betrieben vollständige Versicherungsleistungen aus den von Ihnen eingedeckten Infektionsschutz Versicherungen zu-kommen zu lassen.
Dirk Buhlmann, Rechtsanwalt
Publikationen
Herr RA Buhlmann ist seit 2002 ständiger Mitarbeiter des u.a. vom Präsidenten des Bundesgerichtshofes herausgegebenen Nachschlagewerkes „Kommentierte BGH-Rechtsprechung – Lindenmaier-Möhring“, München (C.H. Beck) (Vormals Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes).
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(auf die Wiedergabe der vor 2000 erschienenen Veröffentlichungen von Herrn RA Buhlmann wird verzichtet.)